Dr. Dieter Kraus

Fallbesprechung Grundrechte SS 1997


Fall 8 (Gewissensfreiheit):

Y wird in den Kreistag von Fürstenfeldbruck gewählt, verweigert aber aus Gewissensgründen die in Art. 24 IV a.F. BayLKrO vorgeschriebene Eidesleistung. Nach Art. 7 BayLKrWG i.V.m. Art. 35 I 5 BayGWG gilt die Wahl als abgelehnt, wenn ein Gewählter erklärt, die Wahl zwar anzunehmen, jedoch zum Eid nicht bereit ist.
Was ist von dem Argument zu halten, daß das Grundrecht der Gewissensfreiheit nicht verletzt ist, da es sich um keine zwingende gesetzliche Verhaltenspflicht handele, vielmehr dem Betroffenen ein Ausweichen ermöglicht sei?

Zur Vertiefung & zum Selbststudium:

Zum Stellenwert des Eides ein Beispiel aus der Schweiz:

 (I) Der wahre Eid, der dazu dienen soll, Recht und gute Ordnung im Lande zu erhalten und zu mehren, ist eine feierliche Anrufung Gottes, daß er meines aufrichtigen Gelübdes Zeuge und Richter sein wolle.
(II) So einer das, was er mit seinem Munde bekennt, im Herzen verwirft, der schwört einen falschen Eid und betrügt also nicht nur sich selbst und seine Mitmenschen, sondern auch den allmächtigen Gott.
(III) Hieraus mag ein jeglicher erkennen, was ein wahrer Eid ist und will und was es auf sich hat, einen falschen oder leichtfertigen Eid zu schwören.
(IV) Gott verleihe uns die Kraft, unser Gelübde treu und ehrlich zu halten; er schirme und segne Land und Volk immer und ewiglich. Amen.
(Quelle: Kanton Appenzell-Außerrhoden, Gesetz über den Eidschwur vom 29. April 1900, Kant. GSlg. Nr. 111.3, Art. 1 i.d.F. v. 1926).

erstellt 06.07.1997/Kr.